Ziff. 405 des Anhangs zur GgV setzt zwar keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1 betreffend ein Kind mit dem Asperger-Syndrom, welches im Gegensatz zum frühkindlichen Autismus keine klinisch eindeutige allgemeine und schwerwiegende Verzögerung der Sprach- und/oder der kognitiven Entwicklung umfasst [Pschyrembel, a.a.O., S. 161]), sondern nur die Erkennbarkeit. Je später aber die Diagnose erfolgt, desto schwerer fällt die Abgrenzung. Für Entwicklungsstörungen ist dabei charakteristisch, dass Auffälligkeiten nicht unmittelbar zu einer Diagnose führen.