In der Duplik verwies die IV-Stelle auf die Stellungnahme von Psychiaterin Dr. I___ vom RAD und verneinte die Anspruchsvoraussetzungen für das GG 405 weiterhin. Mit Schreiben vom 27. August 2018 schliesslich bezeichnete AA___ die Belastung seines Sohnes durch das GG 395 als gering, währendem von Anfang an eine Wahrnehmungsstörung vorgelegen habe. Da die IV-Ärzte den Versicherten nie gesehen hätten, könne ihr aus den Akten gewonnenes Bild von ihm nicht stimmen.