In der Beschwerde machte der Vater des Versicherten geltend, die angefochtene Verfügung beziehe sich nur auf das erwähnte Geburtsgebrechen (GG) 405, nicht aber auf das GG 404 (Störung der Affektivität bei normal intelligenten Kindern, sofern bei gestellter Diagnose vor Vollendung des neuen Lebensjahres behandelt). Auch sei die Meinung der PD Dr. E___, Dr. D___und Dr. H___ zu Unrecht ausser Acht gelassen worden.