Der Leistungsanspruch beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen (Art. 2 Abs. 1 GgV) und erlischt nach Art. 3 GgV am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgeführt wird.