Demnach gilt die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen, und der Zeitpunkt, in dem es erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Voraussetzung für eine Anerkennung ist auch dann erfüllt, wenn zwar das Geburtsgebrechen bei der Geburt noch nicht als solches erkennbar ist, jedoch später behandlungsbedürftige Symptome auftreten, die den Schluss zulassen, dass bei vollendeter Geburt ein Geburtsgebrechen bzw. die Anlage dazu vorhanden war (Randziffer [Rz.] 4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [