Seite 7 2.3 Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche die erwähnten Massnahmen gewährt werden und kann Leistungen bei geringfügigen Gebrechen ausschliessen (Art. 13 Abs. 2 IVG). In Ausführung dessen erging die Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV; SR 831.232.21). Demnach gilt die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen, und der Zeitpunkt, in dem es erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV).