C. C.1 Gegen diese Verfügung erhob der Vater des Versicherten mit Schreiben vom 11. Juni 2018 (act. 1) Beschwerde. Auf die dortigen Vorbringen wird - wie auch bei den übrigen Rechtsschriften - soweit erforderlich im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2018 (act. 7) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest, unter Beilage einer weiteren Stellungnahme des RAD (Psychiaterin Dr. I___) vom 2. Juli 2018 (act. 7.1). C.3 Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (act. 9) regte der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens an der Universität Zürich an, falls Zweifel betreffend das GG 405 bestünden.