B. B.1 Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2018 (IV-act. 88) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend medizinische Massnahmen in Aussicht, da bei A___ keine eindeutigen Symptome "des vorliegenden Leidens" schon vor dem vollendeten fünften Lebensjahr erkennbar gewesen und ärztlich dokumentiert seien.