Gegenstand Medizinische Massnahmen Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 18. Mai 2018 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: Dem Versicherten sei Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zufolge Geburtsgebrechen 405, allenfalls 404, zu erteilen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde ist abzuweisen. Sachverhalt A. A.1 Am 13. April 2000 (IV-act. 1) erfolgte die Anmeldung des am xx.xx.1998 geborenen A___ bei der Invalidenversicherung wegen des Geburtsgebrechens (GG) 395 (leichte zerebrale Bewegungsstörungen mit Behandlung bis Ende des zweiten Lebensjahres).