134-2/209) und die Einstellung der Invalidenrente wurde am 2. Mai 2018 verfügt (IV-act. 154-1/5). Somit stand im November 2017 – mithin 1 Jahr nach der Kündigung – fest, dass der (damals noch) 59- jährige Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zu 80% beziehungsweise in einer Verweistätigkeit zu 100% leistungsfähig ist. Schon deshalb ist noch von einer Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Vgl. E. 3.6.1). Kommt hinzu,