Vorliegend nahm die IV-Stelle nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens eine Beurteilung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers vor (IVact. 139). In der Mitteilung vom 12. Dezember 2017 kam sie zum Ergebnis, dass aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung keine Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durchgeführt werden (IV-act. 140-1/5). Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitgeber per 30. November 2016 gekündigt (IV-act. 134-191/209), das Gutachten der MEDAS Bern datiert vom 20. November 2017 (IV-act. 134-2/209) und die Einstellung der Invalidenrente wurde am 2. Mai 2018 verfügt (IV-act. 154-1/5).