3.7.2 Dass dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner (Rest-) Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten oder einer angepassten Tätigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht möglich wäre, ergibt sich nicht aus dem MEDAS-Gutachten vom 17. November 2017. Vielmehr ist der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten in der angestammten Tätigkeit als Anlageführer zu 80% leistungsfähig bei einem vollen Pensum und in einer Verweistätigkeit zu 100% leistungsfähig bei einem vollen Pensum (IV-act. 134-44/209). Vorliegend nahm die IV-Stelle nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens eine Beurteilung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers vor (IVact. 139).