Diese Grundsätze sind auch im Kontext von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu beachten. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu zu ermitteln. Dabei ist vor einer Änderung des Rentenanspruchs grundsätzlich der Eingliederungsbedarf abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2).