Das Bundesgericht hat in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nur bei über 60-jährigen versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verblieb, verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.3).