Seite 15 3.7.1 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (BGE 134 V 64 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2.2).