BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Im MEDAS-Gutachten erfolgte unter Berücksichtigung der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Schlussfolgerung aus polydisziplinärer Sicht (IVact. 134-51f/209). Es besteht keine Veranlassung, von dieser schlüssigen medizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens abzuweichen, zumal auch der Beschwerdeführer hierzu nichts vorbringt. 3.7 Umstritten ist im Weiteren die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er macht geltend, er sei 60-jährig und daher dürfe nicht auf den sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werden.