Hingegen lagen zur Zeit der Zusprache der halben Invalidenrente psychische Störungen auf dem Hintergrund des stattgehabten Herzinfarktes bei komorbiden Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates vor (vgl. E. 3.4). Somit kam es im massgebenden Vergleichszeitraum zu einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung beziehungsweise erheblichen Verbesserung des psychischen Zustandsbildes, womit eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2). Auch die Dauer des Revisionsgrundes ist vorliegend gegeben (Art. 88a Abs. 1 IVV).