Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die MEDAS habe lediglich eine andere Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes vorgenommen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten basiert zwar auch auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere aber auf der persönlichen Befragung und klinischen Untersuchung in den Fachbereichen Orthopädie vom 23. Juni 2017, Psychiatrie vom 28. Juni 2017, Allgemeine Innere Medizin vom 28. Juni 2017 sowie Kardiologie vom 29. Juni 2017 (IV-act. 134-1/209).