134-48/209). Dass keine Wechselwirkungen zwischen den erhobenen Diagnosen festgehalten wurden, erklärt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Fragestellung, wurde doch nach Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen erhobenen Diagnosen in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen gefragt (IV-act. 134-55/209). Vorliegend wurden aber weder in kardiologischer, allgemein-internistischer noch in psychiatrischer Hinsicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Insofern ist kein Widerspruch im Gutachten ersichtlich.