Der Beschwerdeführer rügt sodann als weiteren Widerspruch im Gutachten, dass zwar seine Ängste wegen der somatischen Erkrankung festgehalten worden seien und dennoch behauptet werde, dass keine Wechselwirkung zwischen den Krankheiten bestehe. Es trifft zu, dass im Gutachten im Rahmen der interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funktionen und Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Ängste im Zusammenhang mit seinem somatischen Leiden habe (IVact. 134-48/209).