3.5.2 Im kardiologischer Hinsicht befand der Teilgutachter Dr. med. K___, Facharzt FMH Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, Spital Tiefenau, Bern, es liege keine kardiale Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor (IV-act. 134- 86f/209). 3.5.3 In allgemein-internistischer Hinsicht erachtete der Teilgutachter die Arbeitsfähigkeit mindestens für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit medizinisch zumutbar (IV-act. 134-70/29).