formal eine Besserung konstatiert werden sowohl medizinisch wie auch in der versicherungsmedizinischen Bewertung. Dieses gelte ab aktuellem Untersuchungsdatum (IV-act. 134-84/209). Diese Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der MEDAS Bern überzeugt und es ergibt sich somit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass es im massgebenden Vergleichszeitraum zu einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des psychischen Zustandsbilds gekommen ist.