Diese somit vorwiegend auf den Angaben des Beschwerdeführers basierend, seien soweit erkennbar nicht einer Validitätsprüfung unterzogen worden. Aufgrund der unklaren Aktenlage, bei aber auch fehlender Validitätsprüfung in der Vergangenheit, könne eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit vorgenommen werden. Mindestens aber könne bei dem aktuellen Status und der Neigung des Beschwerdeführers zur Verdeutlichung und Aggravation, jedoch auch aufgrund der ausführlichen und strukturierten anamnestischen Angaben, gegenwärtig keine versicherungspsychiatrisch arbeitsrelevante Störung mehr begründet werden. Damit müsse