Insgesamt schienen beim Beschwerdeführer erhebliche Diskrepanzen in seinen Angaben auch schon in der Vergangenheit bestanden zu haben, welche in der Kombination mit den somatischen Leiden und den psychosozialen Problemen offensichtlich zu der diagnostischen Einschätzung der behandelnden und beurteilenden Psychiater geführt habe. Diese somit vorwiegend auf den Angaben des Beschwerdeführers basierend, seien soweit erkennbar nicht einer Validitätsprüfung unterzogen worden.