Wegen der auch sonst guten Ressourcenlage wäre ihm eine Tätigkeit weiterhin zumutbar. Es beständen gegenwärtig keine bedeutsamen Störungen der emotionalen Funktionen, der Affektkontrolle oder der Spannweite von Emotionen (IV-act. 134-78f/209). In der fachspezifischen versicherungsmedizinischen Aktendiskussion nahm der Teilgutachter Stellung zu den vorhandenen psychiatrischen (und zum Teil auch sonstigen) Berichten und wies unter anderem darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die spätere Aufnahme der Springertätigkeit im Umfang von 50% nicht möglich gewesen wäre, hätte er tatsächlich, wie