auch einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt und somit in vollem Umfang arbeitsfähig (IV-act. 134-78/209). Zur Befundkonsistenz erwog der Teilgutachter, dass Diskrepanzen beständen zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Untersuchung und dem Ergebnis des deutlich pathologischen Rey- Memory-Tests (Symptomvalidierung), auch bei den Angaben zur Medikamenteneinnahme, speziell zu Analgetika und der membran-stabilisierenden Substanzen. Auch ständen die Klagen über Beschwerden mit dem Eindruck in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nicht im Einklang (IV-act. 134-78/209).