In der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten erörterte der Gutachter hingegen – unter Darlegung der Ausgangslage und der subjektiv vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Funktionseinbussen – ausführlich und überzeugend, weshalb sich gegenwärtig aus rein psychiatrischer Sicht weder Hinweise auf versicherungspsychiatrisch bedeutsame kognitive, affektive oder Angstsymptome noch auf stärkere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben. Aus rein psychiatrischer Sicht beständen beim Beschwerdeführer weder gegenwärtig noch retrospektiv Einschränkungen der Partizipation, er sei sowohl in der angestammten als