Erholungsbedarf, eingeschränkte Konzentrationsdauer, eingeschränkte geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik zurückzuführen sei (IV-act. 152-2/3). In der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten erörterte der Gutachter hingegen – unter Darlegung der Ausgangslage und der subjektiv vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Funktionseinbussen – ausführlich und überzeugend, weshalb sich gegenwärtig aus rein psychiatrischer Sicht weder Hinweise auf versicherungspsychiatrisch bedeutsame kognitive, affektive oder Angstsymptome noch auf stärkere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben.