Seite 11 Einschätzung vermag der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. J___ vom 13. April 2018 nichts zu ändern (IV-act. 152-2/3). Im Bericht findet keine Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten beziehungsweise der darin vertretenen psychiatrischen Sicht statt. Vielmehr verweist Dr. med. J___ auf seine im Verlaufsbericht vom 30. August 2016 gestellte Diagnose und auf eine höchstens 50%-ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten, die auf eine störungsbedingte anhaltende reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit, mit rascher körperlicher und geistiger Ermüdung und vermehrtem