vorliegend revisionsrechtlich relevanten – medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründet die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. 3.5.1 Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Bern legte im (psychiatrischen) Teilgutachten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt verbessert hat (IV-act. 134-84/209). An dieser