In der Längsschnittbeurteilung sei von einer höchstens 50%-igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (Tätigkeiten ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentration, geistige Flexibilität und soziale Fertigkeiten) auszugehen. Die 50%-ige Arbeitsunfähigkeit sei auf eine störungsbedingte anhaltende reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit, mit rascher körperlicher und geistiger Ermüdung und vermehrtem Erholungsbedarf, eingeschränkte Konzentrationsdauer, eingeschränkte geistige Flexibilität, Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik zurückzuführen (IV-act. 152-2/3).