134-39/209). Der Beschwerdeführer könne leichte und gelegentliche mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem Überwiegen des im Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit vollschichtig erbringen. Ausschliesslich im Stehen und Gehen zu arbeiten sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Kniegelenksbefunde nicht mehr vollschichtig zumutbar und regelmässig mittelschwere wie alle schweren körperlichen Arbeiten seien in diesem Zusammenhang auch nicht mehr möglich. Stoss- und Stauchungsbelastungen an den