134-87/209). Im orthopädischen Teil-Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gestellt: wiederkehrende Gonalgien beidseits, bei Status nach Knie-TEP-Implantation rechts im März 2013 und Knie-TEP-Implantation links im August 2016 sowie wegen fortgeschrittener Varusgonarthrose beidseits (IV-act. 134-43/209). Weiter wurde ausgeführt, dass von versicherungsmedizinisch relevanten Funktionseinschränkungen nur die Kniegelenke des Beschwerdeführers betroffen seien. Keine bedeutsamen Funktionseinschränkungen resultierten aus den bestehenden Befunden an der Wirbelsäule, der rechten Schulter und der Fussfehlstatik (IV-act. 134-39/209).