134-70/209). Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten ist der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt und somit zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 134-78/209). Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit retrospektiv könne nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit vorgenommen werden. Mindestens aber könne bei dem aktuellen Status und der Neigung des Beschwerdeführers zur Verdeutlichung und Aggravation, jedoch auch aufgrund der ausführlichen und strukturierten anamnestischen Angaben, gegenwärtig keine versicherungspsychiatrisch arbeitsrelevante Störung mehr begründet werden.