Im allgemein-internistischen Teilgutachten der MEDAS Bern vom 20. November 2017 wurde keine allgemein-internistische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 134-69/209). Die Arbeitsfähigkeit sei mindestens für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit medizinisch zumutbar, wobei bei langem Stehen das Tragen von Stützstrümpfen erforderlich sei. Sowohl für die angestammte Tätigkeit als Anlageführer Veredelung als auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 134-70/209).