3.4 Der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Mai 2018 legte die IV-Stelle im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde: Das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Hausarztes vom 1. September 2012 wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass nach der erfolgten Knie-TP keine lang dauernde Erwerbsunfähigkeit entstanden sei und er in seinem bisherigen Arbeitspensum in der bisherigen Tätigkeit arbeiten könne (IV-act. 103).