In der angestammten Tätigkeit als Anlageführer sei er 50% arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er 50% arbeitsfähig, wobei es sich hierbei um Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten beziehungsweise mit erhöhter Unfallgefahr beispielsweise an Maschinen, ohne besondere Beanspruchung der Schultergelenke durch häufiges Arbeiten in der Horizontalen oder Überkopf, empfehlenswert seien wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten (IV-act. 62-2/3).