Seite 7 Abs. 1 ATSG ist die (ursprüngliche) Verfügung vom 1. März 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war (IV-act. 74; BGE 133 V 108 E. 4.1). Dies, weil die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2014, mit welcher das Gesuch um Rentenerhöhung abgewiesen wurde, keine anspruchsändernde Verfügung ist und daher vorliegend insoweit unbeachtlich für die relevante Fragestellung (IV-act. 103; BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.3.3).