3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert beziehungsweise ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 17