Seite 4 Die IV-Stelle hat sich somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu den von ihm im Einwand vom 16. März 2018 vorgebrachten Aspekten – gesundheitliche Beschwerden, Alter und berufliche Massnahmen – geäussert und kurz ihre Überlegungen genannt, weshalb sie dessen Ansicht nicht teilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.