148). Die Vorinstanz äusserte sich in der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass sämtliche gesundheitlichen Beschwerden im Gutachten berücksichtigt worden seien und im Ergebnis dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei. Das Alter des Beschwerdeführers sei ein invaliditätsfremder Faktor und dürfe daher nicht berücksichtigt werden. Sodann seien berufliche Massnahmen geprüft und abgeschlossen worden, da sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle (act. 2.1).