Der Beschwerdeführer brachte im erwähnten Einwand im Wesentlichen vor, wegen der beidseitigen Knieproblematik sei eine somatische Verschlimmerung aufgetreten, seitens der IV-Stelle sei aber eine Neueinschätzung des verschlimmerten medizinischen Sachverhalts vorgenommen worden, was unzulässig sei. Die von der IV-Stelle als erfolgsversprechend angesehenen beruflichen Massnahmen seien zu bezeichnen und im Übrigen existiere für Personen in seinem Alter mit einem Handicap kein ausgeglichener Arbeitsmarkt mehr (IV-act. 148).