Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Die Beschwerde von A.______ gegen den Einspracheentscheid der B.______ Versicherungen wird zufolge Rückzug vom 2. Januar 2020 als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem im vorsorglichen Massnahmeverfahren ERV 18 37 mit seinen Anträgen teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine pauschale Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.