Seite 4 rente zu erreichen (die Vorinstanz hatte die Rentenzahlungen ab diesem Zeitpunkt gemäss unbestritten gebliebener Darstellung zunächst eingestellt), erscheint angesichts der Wichtigkeit der vorsorglichen Massnahme für den Beschwerdeführer eine pauschale Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘000.-- als angemessen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entsprechend wird die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführer mit Fr. 1‘000.-- inkl. Barauslagen und MwSt. für seine Anwaltskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren zu entschädigen.