Die vom unterliegenden Versicherungsträger zu entschädigenden Parteikosten sind gemäss Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Im Übrigen richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung nach dem kantonalen Recht. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) sieht eine pauschale Bemessung des Honorars vor.