Im Verfahren O3V 18 23 hat der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezogen hat, nicht obsiegt und entsprechend keinen Entschädigungsanspruch. Im Rahmen der im vorsorglichen Massnahmeverfahren ERV 18 37 gestellten Anträge hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, nachdem die Vorinstanz, die inzwischen eine Renteneinstellung vorgenommen hatte, seinem Antrag entsprechend angewiesen wurde, ihm ab 1. November 2018 bis zum Entscheid über die erhobene Beschwerde im Verfahren O3V 18 23 die von ihm verlangte monatliche Rente im Betrag von 1‘286.50 weiter auszurichten.