b. Anspruch auf eine Parteientschädigung kann lediglich die obsiegende Beschwerde führende Person haben (Art. 61 lit. g ATSG), nicht aber der Versicherungsträger, da ansonsten der Grundsatz des kostenlosen Sozialversicherungsverfahrens unterlaufen würde (vgl. BGE 126 V 150, zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019, E. 7 in fine).