Seite 3 7. Der Einzelrichter beurteilt in diesem Fall auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 32 Abs. 2 JG). Da der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren ERV 18 37 betreffend vorsorgliche Massnahmen bei der Hauptsache belassen wurden, ist im vorliegenden Entscheid zudem auch darüber noch zu befinden. a. Gerichtskosten sind weder im Verfahren O3V 18 23 noch im Einzelrichterverfahren ERV 18 37 zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).