5. Mit Schreiben vom 2. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Verfahren O3V 18 23 zurückziehen (act. 30). Die Vorinstanz und die Beigeladene liessen sich hierauf nicht mehr vernehmen. 6. Infolge des Beschwerderückzugs kann das Verfahren O3V 18 23 als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben werden. Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a Justizgesetz (JG, bGS 145.31) liegt die Zuständigkeit für den vorliegenden Entscheid beim Einzelrichter des Obergerichts.