Aufgrund der dem Beschwerdeführer angesichts dieser Situation drohenden reformatio in peius wurde ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 61 lit. d ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerde allenfalls wieder zurückzuziehen.